Art. 169. Die Gesellschaft ist verpflichtet, in ihrer Haupt-, sowie in jeder Zweigniederlassung die Liste ihrer Actionäre, ihren Prospect, ihr Statut, ihre Concessionsurkunde, die Beschlüsse ihrer Generalversammlungen, ihre Rechnungen, ihre Inventare, Geschäftsberichte, Bilan zen, Vertheilungspläne der Zinsen oder Dividenden und das Verzeichniss ihrer Hypothekgläubiger zu halten im Jedermann auf Verlan gen deren Einsichtnahme während der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu gewähren.