§ 2. Grundung und Errichtung der Actiengesellschaft.
Art. 104. Eine Actiengesellschaft kann von nicht weniger als 4 Personen gegründet werden.
Die Gründer müssen den Prospect und das vorläufige Statut der Gesellschaft entwerfen und jeder mit seinem Namen und Siegel, welche gerichtlich oder notariell zu beglaubigen sind, unterzeichnen. Das Statut darf den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
Art. 105. Der Prospect muss folgende Punkte enthalten:
1. die Erwähnung, dass die Gesellschaft eine Actiengesellschaft sein soll:
2. den Zweck und die Motive des Unternehmens;
3. die Firma und den Wohn sitz der Gesellschaft;
4. die Gesammtsumme des Gesellschaftscapitals, sowie die Gesammtzahl und den Betrag der einzelnen Actien;
5. die allgemeine Berechnung der Verwendung des Gesell schaftscapitals;
6. die Namen und Wohnorte der Gründer und den Betrag der von jedem derselben über nommenen Actien;
7. die Zeitdauer der Gesellschaft, wenn eine solche be stimmt ist.
Art. 106. Die Erlaubnis zur Gründung muss unter Vorlage des Prospectes und des vorläufigen Statuts bei dem einschlägigen Ministerium durch den Gouverneur des Bezirks, in welchem der Sitz der Gesellschaft sein wird, nachgesucht werden.
Art. 107. Ist diese Erlaubniss erlangt, so kann die Aufforderung zur Actienzeichnung mittelst öffentlicher Bekanntmachung des Prospectes erfolgen. Der Bekanntmachung ist die Erwähnung beizufügen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubniss zur Gründung ertheilt wurde nebst dem Datum der Erlaubniss, und dass jedem Zeichner das vorläufige Statut zur Einsichtnahme vor gelegt werden wird,
Art. 108. Die Zeichnung der Actien erfolgt durch Einschreibung des Namens mit Beidrückung des Siegels, und der Zahl der Actien, welche jeder Zeichner übernimmt, in die Zeichnungsliste.
Wenn die Zeichnung durch Stellvertreter geschieht, muss neben dem Namen des Vollmachtgebers auch der Name des Stellvertreters nebst dessen Siegel eingezeichnet werden.
Art. 109. Durch die Zeichnung wird unter der Bedingung, dass die Gesellschaft errichtet wird, die Verpflichtung übernommen, die auf jede Actie gemäss den Statuten ver langten Einzahlungen zu leisten,
Art. 110. Nachdem die sämmtlichen Actien zeichnet sind, haben die Gründer die erste Generalversammlung zu berufen. In derselben ist zuerst das Gesellschaft statut fest zustellen und dann über die Genehmigung von Verträgen und Auslagen, die von den Gründern für die Gesellschaft eingegangen resp. gemacht worden sind, und über den Werth der nicht in baarem Geld bestehenden Beiträge einzelner Mitglieder zum Gesellschaftsvermögen, für welche dieselben eine Gegenleistung in Action erhalten, zu be schliessen.
Art. 111. Die im vorhergehen den Art. bezeichneten Beschlüsse werden durch Mehrheit derjenigen Anwesenden gefasst, welche mindesens die Hälfte sämmtlicher Zeichner und die Hälfte des gesammten Actiencapitals repräsentiren.
Art. 112. In der ersten Generalversammlung sind ausserdem die Directoren und der Aufsichtsrath zu wählen,
Art. 113. Nach stattgefundener Generalversammlung haben die Gründer bei dem einschlägigen Ministerium durch den Gouverneur die Concession nachzusuchen. Diesem Gesuche sind beizufügen:
1. der Prospect und das Statut der Gesellschaft;
2. eine Abschrift der Zeichnungsliste;
3. die erlangte Gründungserlaubniss.
Art. 114. Wird die Concession ertheilt, so haben die Gründer die Geschäfte den Directoren zu über geben.
Die Directoren müssen dann die Actionäre mindestens 25 Procent auf jede Actie unverzüglich an die Gesellschaftscasse einzahlen lassen,
Art. 115. Nach erfolgter Ein zahlung des im vorhergehenden Art. erwähnten Betrages ist sofort die Registrirung und Veröffentlichung unter Beifügung des Prospectus, des Statuts, der Abschriften der Zeichnungsliste und der Concessionsurkunde anzumelden.
Die Registrirung und Veröffentlichung muss enthalten:
1. die Erwähnung, dass die Gesellschaft eine Actiengesell-chaft sein soll;
2. den Zweck der Gesellschaft;
3. die Firma und den Wohn sitz der Gesellschaft;
4. die Gesammtsumme des Actiencapitals, sowie die Ge-ammtzahl und den Betrag der einzelnen Actien;
5. den Betrag der auf jede Actie bereits gemachten Ein zahlungen;
6. die Namen und den Wohnort der Directoren;
7. die etwaige Zeitdauer der Gesellschaft;
8. das Datum der Concessions-Urkunde:
9. das Datum des Beginnes des Geschäftsbetriebes.
Die Registrirungsbeamten müssen die von der Gesellschaft eingereichten Schriftstücke bei dem Register aufbewahren.
Art. 116. Wenn die Actiengesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet, muss diese gleichfalls a in das Handelsregister des Ortest eingetragen und daselbst publicirt werden.
Art. 117. Wenn die Registrirung und Publicirung nicht längstens binnen einem Jahre nach erlangter Concession vorgenommen werden, verliert die letztere ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen der Art. 24 und 25 finden auch auf Actiengesellschaften Anwendung.
Art. 118. Für alle Verbindlichkeiten und Auslagen, welche in der ersten Generalversammlung genehmigt wurden, sind, wenn die Registrirung und Publicirung nicht erfolgen, die Gründer und Directoren, sowie die Actionare persönlich und solidarisch verhaftet.
Art. 119. Die Gründer bleiben für die Verbindlichkeiten und Auslagen, welche in der ersten Generalversammlung nicht genehmigt werden, persönlich und solidarisch verhaftet.