Cap. I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Eine Handelsgesellschaft kann nur für den gemeinschaftlichen Betrieb eines Handelsgewerbes er richtet werden.
Art. 2. Handels-Gesellschaften, deren Zweck ungesetzlich oder verboten ist, sind von Anfang an nichtig; solche, deren Betrieb die öffentliche oder sittliche Ordnung verletzt, können durch richterliche Verfügung aufgelöst werden.
Art. 3. Handelsgesellschaften, für deren Betrieb durch Gesetz oder Verordnung die Genehmigung der Behörden erfordert wird, können ohne diese Genehmigung nicht er richtet werden.
In Betreff der Actiengesellschaften sind die desfallsigen Bestimmungen in Cap. IV. zu beobachten.
Art. 4. Handels-Gesellschaften haben vor ihrer gehörigen Registrirung und Publicirung dritten Personen gegenüber als solche keine Wirkung.
Art. 5. Jede Handelsgesellschaft muss eine Firma und ein eigenes Siegel führen und an einem bestimmten Orte ihren Wohnsitz nehmen.
Die Firma mehrerer Handelsgesellschaften an einem und demselben Orte darf nicht gleichlautend sein.
Die Firma jeder Handelsgesellschaft muss an der Aussenseite ihres Geschäftslocals angebracht sein.
Art. 6. In das Siegel muss die Firma der Gesellschaft eingravirt sein und ist ein Exemplar des Siegels bei dem im Art. 11 bezeichneten Gerichte zu dem Register zu deponiren. Das gleiche ist bei jeder späteren Aenderung oder Erneuerung des Siegels zu beobachten.
Art. 7. Die Firma und das Siegel der Gesellschaft sind auf die an Behörden gerichteten Schriften, auf Berichte, Actien, Wechsel und über haupt auf alle Acte, durch welche die Gesellschaft Rechte erwirbt oder Verbindlichkeiten eingeht, zu setzen.
Art. 8. Jede Handelsgesellschaft hat ein besonderes Vermögen und selbständig Rechte und Pflichten; insbesondere kann sie auf ihren Namen Forderungen und Schulden eingehen, bewegliches und unbewegliches Eigenthum erwerben, und vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
Art. 9. Handelsgesellschaften sind verpflichtet, in der in ihrem Gewerbezweig vorgeschriebenen oder üblichen Weise Bücher zu führen, aus welchen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens vollständig zu ersehen sind, und beim Beginn ihres Geschäftsbetriebes und am Ende jedes Geschäftsjahres ein vollständiges Verzeichniss ihres gesammten Vermögens, so wie eine Bilanz ihrer Activen und Passiven anzu fertigen, und beide in ein besonderes hiefür bestimmtes Buch einzutragen.
Die auf die Anfertigung des Inventars und der Bilanz bezüglichen Vorschriften sind von Gesellschaften, welche viertel- oder halbjährig Zinsen oder Dividenden an ihre Mitglieder vertheilen, in jedem Halbjahre zu erfüllen.
Art. 10. Handelsbücher müssen nach ihrem Abschluss 10 Jahre hin durch aufbewahrt und mit Sorgfalt gegen Verlust und Beschädigung behütet werden.
Art. 11. Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Einträge in das Handelsregister sind bei dem hiefür bestimmten Gericht des Bezirkes vorzunehmen, in welchem die Handelsgesellschaft ihren Wohnsitz hat.
Art. 12. Die Einträge sind schriftlich von den Betheiligten oder durch einen hiefür bevollmächtigten Vertreter anzumelden und mit den erforderlichen Nachweisen zu ver sehen.
Art. 13. Wenn der Registrirungsbeamte die im vorhergehenden Art. erwähnte Anmeldung für gesetzmässig hält, hat er sie sofort in das Register einzutragen und binnen 5 Tagen nach der Anmeldung zu veröffentlichen.
Art. 14. Die Art und Weise der Registrirung und Veröffentlichung und die Kosten derselben wer den durch Ministerial-Verordnung bestimmt.
Art. 15. Die Handelsregister stehen der Einsichtnahme durch jedermann offen.
Art. 16. Die Unkenntniss jeder eingetragenen und veröffentlichten Thatsache kann niemand vorschützen, der nicht beweisen kann, dass er sie nicht selbst im geringsten ver schuldete.
Art. 17. Streitigkeiten über die Zulässigkeit oder den Inhalt von Einträgen werden von dem Gericht, bei welchem die Einträge vorgenommen werden, endgültig entschieden; desgleichen, wenn es sich um die Abänderung oder Löschung eines früheren Eintrages handelt.