§. 2. Gründung und Errichtung der Actiengesellschaft.
Art. 132. Eine Actiengesellschaft kann von nicht weniger als 4 Personen gegründet werden.
Art. 133. Die Gründer müssen den Prospect und das vorläufige Statut der Gesellschaft entwerfen und jeder mit seinem Namen unterschreiben. Die Namensunterschriften sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen. Das Statut darf den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
Art. 134. Der Prospect muss folgende Punkte ent halten:
1. die Firma der Gesellschaft;
2. den Wohnsitz der Gesellschaft;
3. den Zweck und die Motive des Unternehmens;
4. die Erwähnung, dass die Gesellschaft eine Actiengesellschaft sein soll;
5. die Gesammtsumme des Gesellschaftscapitals, sowie die Gesammtzahl und den Betrag der einzelnen Actien;
6. die allgemeine Berechnung der Verwendung des Gesellschaftscapitals;
7. die Namen und Wohnorte der Gründer und den Betrag der von jedem derselben übernommenen Actien;
8. den Betrag, welcher sofort bei der Zeichnung auf jede Actie zu entrichten ist, wenn ein solcher erfordert wird;
9. die Unterschriften der Gründer mit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung.
Art. 135. Die Erlaubniss zur Gründung muss unter Vorlage des Prospectes und des vorläufigen Statuts bei dem einschlägigen Ministerium durch den Gouverneur des Bezirks, in welchem der Sitz der Gesellschaft sein wird, nach gesucht werden.
Art. 136. Ist diese Erlaubniss (Art. 135) erlangt, so kann die Aufforderung zur Actienzeichnung mittelst öffentlicher Bekanntmachung des Prospectes erfolgen. Der Bekanntmachung ist die Erwähnung beizufügen, 1, dass die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubniss zur Gründung ertheilt wurde nebst dem Datum der Erlaubniss, und 2, dass jedem Zeichner das vorläufige Statut zur Einsichtnahme vorgelegt und auf Verlangen ausgehändigt werden wird.
Art. 137. Die Zeichnung der Actien erfolgt durch persönliche Einschreibung des Namens und der Zahl der Actien, welche jeder Zeichner übernimmt. Die Zeichnung kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter geschehen, welche sowohl ihren eigenen als den Namen ihrer Vollmachtgeber einzuschreiben haben. Jeder Zeichner muss mindestens eine Actie übernehmen.
Art. 138. Durch die Zeichnung wird unter der Bedingung, dass die Gesellschaft errichtet wird, die Mitgliedschaft in derselben und die Verpflichtung übernommen, die auf jede Actie gemäss den Statuten oder den Beschlüssen der Gesellschaft verlangten Einzahlungen zu leisten. Der auf jede Actie vorläufig zu entrichtende Betrag darf nur bei dem Gericht des Wohnsitzes der Gesellschaft eingezahlt werden und muss daselbst bis zur erfolgten Registrirung und Publicirung der Gesellschaft deponirt bleiben.
Art. 139. Nachdem sämmtliche Actien gezeichnet sind, kann zur Errichtung der Gesellschaft geschritten werden.
Art. 140. Zur Errichtung der Gesellschaft ist erforderlich:
1. die Concession des Staatsministeriums;
2. die Genehmigung des Statuts durch die Generalversammlung;
4. die Publicirung der Gesellschaft.
Art. 141. Dem Gesuch um die Concession des Staatsministeriums sind beizufügen:
1. der Prospect und das vorläufige Statut der Gesellschaft;
2. eine beglaubigte Abschrift der vollständigen Zeichnungsliste ;
3. der Nachweis der gerichtlichen Deponirung des vorläufig auf jede Actie eingezahlten Betrages (Art. 134. 138.)
4. eine Auseinandersetzung der Vortheile des Unternehmens für den Staat oder das Publicum, sowie des Planes der Ausführung nach Vorschrift der hierüber bestehenden besonderen Gesetze und Verordnungen;
5. die erlangte Gründungserlaubniss (Art. 135.)
Art. 142. Wird die nachgesuchte Concession nicht ertheilt oder kommt die Gesellschaft sonst nicht zu Stande, so verliert die Actienzeichnung ihre Gültigkeit und ist jedem Zeichner unverzüglich der Betrag der von ihm etwa geleisteten Einzahlung zurückzuerstatten.
Art. 143. Wird die Concession ertheilt, so ist die erste Generalversammlung zum Zweck der Feststellung des Gesellschaftsstatuts zu berufen. Das Statut, welches mit den etwaigen Concessionsbedingungen nicht im Widerspruch stehen darf, wird durch die Zustimmung von mindestend i sämmtlicher Zeichner, welche mehr als die Hälfte des ge sammten Actiencapitals repräsentiren, genehmigt.
Art. 144. In der ersten Generalversammlung ist ausserdem 1, die Wahl der Directoren und des etwaigen Aufsichtsrathes vorzunehmen; 2, über die im Artikel 152 erwähnte Genehmigung von Verträgen und Auslagen, und 3, über den Werth der nicht in baarem Geld bestehenden Beiträge einzelner Mitglieder zum Gesellschaftsvermögen, für welche dieselben eine Gegenleistung in Aetien oder eine sonstige Entschädigung erhalten, zu beschliessen. Ein sol cher Beschluss ad 2 und 3 schliesst jedoch die spätere An fechtung wegen Betruges nicht aus.
Art. 145. Nachdem das Gesellschaftsstatut festgestellt ist, muss dasselbe wiederum dem k. Staatsministerium vorgelegt werden, worauf die förmliche Ausfertigung der Concessions-Urkunde erfolgt.
Art. 146. Mit der Genehmigung des Gesellschaftsstatuts entsteht die Verpflichtung der Actionäre, mindestens 25 procent auf jede Actie unverzüglich an die Gesellschafts casse einzuzahlen, abzüglich des etwa bereits vorher eingezahlten Betrages. Vor jener Einzahlung darf die Registri rung der Gesellschaft nicht vorgenommen werden, und ist, wenn trotzdem vorgenommen, ungültig.
Art. 147. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist unter den nachstehend bezeichneten Vorlagen anzumelden :
1. der Prospect und das Statut der Gesellschaft;
2. die Concessions-Urkunde des k. Staatsministeriums;
3. der Nachweis der erfolgten Einzahlung von mindestens 25 procent des Actiencapitals;
4. die vollständige Liste der Actionäre nebst Angabe der von jedem Actionär übernommenen Actien;
5. die Angabe des Namens und Wohnortes der Directoren;
6. die Angabe des Tages, an welchem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft beginnen wird. Ueber die erfolgte Eintragung ist eine Bescheinigung zu ertheilen.
Art. 148. Die hierauf unverzüglich vorzunehmende Publicirung der Gesellschaft muss folgende Punkte enthalten :
1. die Firma, den Wohnsitz und den Zweck der Gesellschaft;
2. die Bezeichnung der Gesellschaft als Actien gesellschaft;
3. die Gesammtsumme des Actiencapitals, sowie die Gesammtzahl und den Betrag der einzelnen Actien;
4. den Betrag der auf jede Actie bereits gemach ten Einzahlung;
5. die Namen und den Wohnort der Directoren ;
6. das Datum der Concessions-Urkunde ;
7. das Datum des Beginnes des Geschäftsbetriebes.
Art. 149. Wenn die Actiengesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet, muss diese gleichfalls in das Handelsregister des Ortes eingetragen und daselbst publicirt werden.
Art. 150. Vor erfolgter Registrirung und Publici rung darf der Geschäftsbetrieb nicht begonnen werden, und wenn beide nicht längstens binnen einem Jahre nach erlangter Concession vorgenommen werden, verliert die letztere ihre Gültigkeit. Die Bestimmung des Artikels 42 findet auch auf Actiengesellschaften Anwendung.
Art. 151. Für alle Verbindlichkeiten, welche vor der Registrirung ausdrücklich oder stillschweigend auf Rechnung der Gesellschaft eingegangen und in der ersten Generalversammlung genehmigt wurden, sind, wenn die Registrirung nicht erfolgt, die Gründer und Directoren, sowie die Actionäre persönlich und solidarisch verhaftet.
Art. 152. Die Gründer bleiben für die von ihnen vor der ersten Generalversammlung eingegangenen Verträge und gemachten Auslagen persönlich und solidarisch verhaftet, wenn dieselben nicht in dieser Generalversammlung genehmigt werden.