Art. 224. Die Gesellschaft ist verpflichtet, in ihrer Haupt-, sowie in jeder Zweigniederlassung die Liste ihrer Actionäre, ihren Prospect, ihr Statut, ihre Concessions urkunde, ihre Registrirungsbescheinigung, die Beschlüsse ihrer Generalversammlungen, ihre halbjährlichen Rechnungsabschlüsse und Bilanzen, und das Verzeichniss ihrer Hypothekgläubiger zu halten und Jedermann auf Verlangen deren Einsichtnahme während der gewöhnlichen Geschäfts stunden, ausgenommen im Falle des Art. 225, zu gewähren. Von Personen, die nicht Actionäre sind, kann für diese Einsichtnahme eine Gebühr gefordert werden, welche den Betrag von 20 Sen nicht übersteigen darf.