§.163. Mit dem Ablaufe von zwei Jahren verjähren die Ansprüche
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren, Leistung von Arbeiten und Besorgung von Aufträgen mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Lieferung, Leistung oder Besorgung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirthschaft betreiben, für die zur Verwendung im Haushalte gelieferten land- oder forstwirthschaftlichen Erzeugnisse;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohnes mit Einschluß der Auslagen;
4. der Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für sonstige den Gästen zur Befriedigung von Bedürfnissen gewährte Leistungen mit Einschluß der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterieloose vertreiben, aus dem Vertriebe der Loose, es sei denn, daß die Loose zum Weitervertriebe geliefert sind;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermiethen, wegen des Miethzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den unter Nr. 1 bezeichneten Personen zu gehören, aus der Besorgung von Aufträgen oder der Leistung von Diensten ein Gewerbe machen, sofern die Ansprüche aus ihrem Gewerbebetriebe herrühren;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehaltes, Lohnes oder anderer Dienstbezüge mit Einschluß der Auslagen;
9. der gewerblichen Arbeiter Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter-, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und sonstiger an Stelle oder als Theil des Lohnes zugesagter Leistungen mit Einschluß der Auslagen;
10. der Arbeitgeber wegen der den gewerblichen Arbeitern auf Lohn oder Auslagen gewährten Vorschüsse;
11. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage bedungener Leistungen sowie der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
12. der öffentlichen und nichtöffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, für Gewährung von Unterricht, Verpflegung, Heilung sowie für jeden damit in Verbindung stehenden Aufwand, imgleichen derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder Erziehung aufgenommen haben, für Leistungen und Aufwendungen der bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, sofern diese nicht bei öffentlichen Lehranstalten nach bestehenden besonderen Einrichtungen gestundet sind;
14. der Aerzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen mit Einschluß der Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher sowie aller Personen, welche zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit solche nicht zur Staatskasse fließen, imgleichen der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse.