Rechte und Verbindlichkeiten unter einer aufschiebenden Bedingung bleiben außer Ansa§.Rechte und Verbindlichkeiten unter einer auflösenden Bedingung kommen als unbedingte in Ansa§.Ist die, auflösende Bedingung, von welcher die Beendigung des Rechtes abhängt, oder die aufschiebende Bedingung, von welcher die Verbindlichkeit abhängt, erfüllt, so ist der Pflichttheilsberechtigte verpflichtet, dasjenige, was er zu viel erhalten hat, dem Erben zuruckzuzahlen. Ist die aufschiebende Bedingung, von welcher das Recht abhängt, oder die auflösende Bedingung, von welcher die Beendigung der Verbindlichkeit abhängt, erfüllt, so ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichttheilsberechtigten den entsprechenden Mehrbetrag zu zahlen. Die Vorschriften des §.133 finden entsprechende Anwendung.