§.156. Mit Ablauf von zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, der Fabrikanten, der Handwerker sowie derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren und Leistung von Arbeiten einschließlich der Auslagen;
2. derjenigen, welche Landwirthschaft betreiben, für Lieferung von landwirthschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere von Lebensmitteln und Brennmaterialien, sofern die Erzeugnisse zur Verwendung im Haushalte geliefert worden sind;
3. der Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Getränke irgend einer Art gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für sonstige den Gästen zur Befriedigung von Bedürfnissen gewährte Leistungen einschließlich der Auslagen;
4. der öffentlichen und nichtöffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, der Verpflegung oder der Heilung dienen, für Gewährung von Unterricht, Verpflegung, Heilung, sowie für jeden damit in Verbindung stehenden Aufwand, ingleichen derjenigen, welche Personen zur Derpflegung oder Erziehung ausgenommen haben, für Leistungen und Aufwendungen der bezeichneten Art;
5. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, sofern diese nicht bei öffentlichen Lehranstalten nach bestehenden besonderen Einrichtungen gestundet sind;
6. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage bedungener Leistungen sowie der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
7. der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, sowie aller Personen, welche zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelaffen sind, ingleichen der Zeugen .und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen, unbeschadet der Vorschrift des §.16 Satz 2 der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (ReichsGesetzbl. S. 173);
8. der Aerzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte, sowie der Hebammen, ingleichen derjenigen, welche Dienste der Aerzte oder Hebammen, ohne approbirt zu sein, geleistet haben, für ihre Dienstleistungen einschließlich der Auslagen;
9. derjenigen, welche aus der Leistung von Diensten oder der Besorgung von Aufträgen ein Gewerbe machen, sofern die Ansprüche aus dem Betriebe ihres Gewerbes herrühren;
10. der Eisenbahnverwaltungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn kutscher und Boten wegen Fahrgeld, Fuhrlohn und Botenlohn einschließlich der Auslagen;
11. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermiethen, wegen des Miethzinses;
12. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehaltes, Lohnes oder anderer Dienstbezüge einschließlich der Auslagen;
13. der gewerblichen Arbeiter —Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter —, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und sonstiger an Stelle oder als Theil des Lohnes zugesagter Leistungen einschließlich der Auslagen;
14. der Arbeitgeber wegen der den gewerblichen Arbeitern auf Lohn oder Auslagen gewährten Vorschüsse;
15. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse.