Zweite Abteilung. Die Aktien.
143. Das Kapital der Aktiengesellschaft muß in Aktien zerlegt werden.
144. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf den Geldbetrag der von ihnen übernommenen oder erworbenen Aktien.
Ein Aktionär kann der Gesellschaft in bezug auf die Einzahlung der Aktienbeträge nicht die Einrede der Aufrechnung entgegensetzen.
145. Alle Aktien müssen auf den gleichen Geldbetrag lauten.
Der Geldbetrag einer Aktie darf nicht auf weniger als fünfzig Yen lauten. Nur wenn die Einzahlung des ganzen Betrags gleichzeitig erfolgen soll, kann der Betrag bis auf zwanzig Yen herabgesetzt werden.
146. Wenn eine Aktie Mehreren gemeinschaftlich gehört, so müssen diese einen einzelnen für die Ausübung der Rechte des Aktionärs bestimmen.
Diejenigen, denen die Aktie gemeinschaftlich gehört, sind der Gesellschaft gegenüber gesamtschuldnerisch zur Einzahlung des Aktienbetrags verpflichtet.
147. Der Aktienschein darf erst ausgegeben werden, nachdem die in Art. 141, 1 vorgeschriebene Eintragung am Orte der Hauptniederlassung erfolgt ist.
Aktienscheine, die in Widerspruch zu dieser Bestimmung ausgegeben werden, sind nichtig. Hierdurch wird der Schadensersatzanspruch gegen die Personen, die den Schein ausgegeben haben, nicht berührt.
148. Der Aktienschein muß mit einer Nummer versehen und vom Vorstand unterschrieben sein. Er muß enthalten:
1. Die Firma der Gesellschaft;
2. das Datum der gemäß der Vorschrift des Art. 141, 1 am Orte der Hauptniederlassung vorgenommenen Eintragung;
3. den Gesamtbetrag des Kapitals;
4. den Geldbetrag einer Aktie.
Wenn der Gesamtbetrag der Aktie nicht auf einmal eingezogen wird, so ist bei jeder Einzahlung deren Geldbetrag auf dem Aktienschein zu vermerken.
149. Wenn die Satzung keine besondere Bestimmung enthält, so können die Aktien auch ohne Zustimmung der Gesellschaft an Andere veräußert werden; doch ist eine Veräußerung oder ein Vorvertrag über die Veräußerung von Aktien unzulässig, solange nicht gemäß Art. 141, 1 die Eintragung am Orte der Hauptniederlassung bewirkt worden ist.
150. Die Veräußerung einer Namensaktie kann der Gesellschaft oder einem sonstigen Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn der Name und Wohnort des Erwerbers im Aktienbuch und sein Name auf dem Aktienschein vermerkt worden ist.
151. Die Aktiengesellschaft darf ihre eigenen Aktien weder erwerben noch zum Pfande nehmen.
Die Einziehung von Aktien darf nur unter Beobachtung der für die Herabsetzung des Kapitals geltenden Bestimmungen erfolgen; doch findet dies keine Anwendung, soweit die Einziehung auf Grund der Bestimmungen der Satzung aus dem an die Aktionäre zu verteilenden Gewinne erfolgt.
152. Die Aufforderung zur Einzahlung des Aktienbetrags muß jedem Aktionär mindestens zwei Wochen vorher zugehen.
Wenn ein Aktionär die Einzahlung zur bestimmten Zeit nicht macht, so kann die Gesellschaft ihn anderweit auffordern, die Einzahlung binnen einer bestimmten Frist zu bewirken, und ihm eröffnen, daß er sein Recht als Aktionär verliere, wenn er innerhalb dieser Frist nicht zahle. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen.
153. Wenn der Aktionär, trotzdem die Gesellschaft das im vorgehenden Artikel vorgeschriebene Verfahren durchgeführt hat, die Einzahlung nicht bewirkt, so verliert er sein Recht.
In einem solchen Falle hat die Gesellschaft alle Veräußerer der Aktie aufzufordern, die Einzahlung binnen einer Frist, welche mindestens zwei Wochen betragen muß, vorzunehmen. Derjenige Veräußerer, der zuerst den rückständigen Betrag einzahlt, erwirbt die Aktie.
Wenn keiner von den Veräußerern die Einzahlung vornimmt, so muß die Gesellschaft die Aktie versteigern. Wenn der durch den Verkauf erzielte Erlös zur Deckung des rückständigen Betrags nicht ausreicht, so kann der ursprüngliche Aktionär zur Bezahlung des Fehlbetrags aufgefordert werden. Wenn derselbe jedoch nicht binnen zwei Wochen erfüllt, so kann die Gesellschaft von den Veräußerern Erfüllung verlangen.
Durch die Bestimmungen der vorgehenden drei Absätze wird die Gesellschaft nicht behindert den Anspruch auf Schadenersatz und ein etwa in der Satzung festgestelltes Strafgeld geltend zu machen.
154. Die in Art. 153 bestimmte Haftung der Veräußerer geht unter, wenn zwei Jahre seit der Verlautbarung der Veräußerung der Aktie im Aktienbuch verflossen sind.
155. Wenn der ganze Betrag der Aktie eingezahlt worden ist, so kann der Aktionär verlangen, daß der Aktienschein auf den Inhaber gestellt werde.
Der Aktionär kann jederzeit verlangen, daß ein auf den Inhaber lautender Aktienschein auf den Namen umgeschrieben werde.