Art. 1014. Der Versicherer trägt alle durch den Eintritt einer Seegefahr bewirkten Verluste und Schäden, insbesondere durch Sturm, Schiffbruch, Stranden, Eisgang, Zusammenstoss, durch Auswurf, Feuer, Explosion, Dieb-stahl, Plünderung, durch nothwendige Aenderung der Reise, der Route oder des Schiffes, durch die Unredlichkeit oder die Fehler der Schiffsbesatzung, und andere, soferne nicht vertragsmässig eine Ausnahme gemacht ist.