Capitel 2. Rechte und Pflichten des Versicherers und Versicherten.
Art. 1013. Der Versicherte kann, wenn vor dem Beginne des Risikos die Reise aufgegeben wird, von dem Vertrage gegen eine Entschädigung von ein halb procent der Versicherungssumme zurücktreten.
Art. 1014. Der Versicherer trägt alle durch den Eintritt einer Seegefahr bewirkten Verluste und Schäden, insbesondere durch Sturm, Schiffbruch, Stranden, Eisgang, Zusammenstoss, durch Auswurf, Feuer, Explosion, Dieb-stahl, Plünderung, durch nothwendige Aenderung der Reise, der Route oder des Schiffes, durch die Unredlichkeit oder die Fehler der Schiffsbesatzung, und andere, soferne nicht vertragsmässig eine Ausnahme gemacht ist.
Die Gefahr des Krieges oder anderer Massregeln der Staatsgewalt, wie namentlich die durch Wegnahme, Kriegserklärung, Repressalien, Blokade, Embargo, Beschlagnahme und dergleichen bewirkten Verluste und Schäden trägt der Versicherer nur dann, wenn er sie ausdrücklich übernommen hat.
Art. 1015. Der Versicherer trägt nicht die Kosten des Lootsens, Schleppens, die von Schiff oder Ladung zu entrichtenden Gebühren, Zölle und andere Abgaben, den durch Alter, Fäulniss oder Wurmfrass bewirkten Schaden, die durch den gewöhnlichen Gebrauch bewirkte Abnutzung, die Haftung des Schiffseigenthümers für die Handlungen des Capitains und der Schiffsleute, den durch die Seeuntüchtigkeit, mangelhafte Ausrüstung oder Bemannung, und durch den Mangel der vorschriftsmässigen Papiere bewirkten Schaden.
Art. 1016. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz des Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass dem Versicherten desfalls ein Ersatzanspruch gegen den Capitain oder eine andere Person zusteht.
Art. 1017. Die Prämie muss verhältnissmässig erhöht werden, wenn die Reise über die vertragsmässig bestimmte Zeitdauer oder über den Bestimmungsort hinaus verlängert wird, wird jedoch im Falle der Abkürzung der Reise nicht vermindert.
Art. 1018. Die Versicherung der Passagiergelder gibt dem Versicherten Anspruch auf Ersatz der durch Seeunfälle verursachten Mehrkosten der Passagierbeförderung, wie namentlich wegen Verlängerung der Reise, Umschiffung der Passagiere, Unterhalt derselben in einem Nothhafen, Beförderung derselben auf einem anderen Schiffe, Verlust oder Beschädigung der Lebensmittel und dergleichen.
Art. 1019. Wird gegen Erhöhung des gewöhnlichen Frachtpreises oder Passagiergeldes die Gefahr für die Frachtgüter oder Passagiereffecten übernommen, so ist dies nach den Grundsätzen über Versicherung zu beurtheilen.